AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Die Website zollstock-profi.de ist ein kommerzielles Angebot der Heaven & Hell Beschaffungs-Agentur e. K.

Wir verkaufen ausschließlich an Firmen, Institutionen, öffentliche Einrichtungen und Gewerbetreibende. Kein Verkauf an Privatpersonen.

A) ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

I. Vertragsabschluß

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen

und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistung, Auskünfte und ähnliche, sofern sie nicht

mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Heaven & Hell (nachfolgend H&H) abgeändert oder

ausgeschlossen werden. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich

widersprochen. Die Angebote von H. & H. sind freibleibend; Vereinbarungen, insbesondere mündliche

Abreden und Zusicherungen der Angestellten und Vertreter von H&H, werden erst durch deren

schriftliche Bestätigung verbindlich.

II. Preise

Die Preise verstehen sich rein netto, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung

ergibt sich etwas anderes. Erhöhen sich die Einstandspreise von H&H oder werden nach

Vertragsabschluß Frachten, Steuern, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, ist H&H

berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern, es sei denn, H&H hat die Erhöhung zu vertreten und

der Erwerber ist nicht Kaufmann und die Auslieferung an ihn erfolgt binnen vier Monaten nach

Vertragsabschluß. Die Kosten der Verpackung gehen zu Lasten des Kunden.

III. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist – mangels anderer

Vereinbarung innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum – an H&H ohne Abzug zu

erfolgen, und zwar, unbeschadet des Rechts der Mängelrüge, unter Ausschluß der

Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung. Ein

Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden insoweit zu, als es auf dem selben

Vertragsverhältnis beruht. Alle Forderungen von H&H werden unabhängig von der Laufzeit

etwa hereingenommener gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die

Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder H&H Umstände bekannt werden, die nach

deren pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des

Kunden zu mindern. H&H ist dann auch berechtigt, die Ausführung noch ausstehender

Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen.

2. Nimmt der Kunde die Leistung von H&H nicht in Anspruch oder kann H&H aus sonstigen

Gründen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beträgt der

Schadensersatzanspruch mindestens 5 % der vertraglichen vereinbarten Vergütung von

H&H, ohne daß H&H zum Nachweis des Schadens verpflichtet ist; allerdings ist der Kunde

berechtigt nachzuweisen, daß ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger

entstanden ist.

IV. Leistungen

1. Die Leistung von H&H steht unter dem Vorbehalt vollständiger Selbstbelieferung bzw. der

Erfüllung der von H&H mit Dritten hinsichtlich des Auftrags abgeschlossener Verträge, es

sei denn, die Verzögerung oder Nichtbelieferung ist von H&H verschuldet. Eine Verbindlichkeit

für rechtzeitige Beförderung wird von H&H nicht übernommen.

2. Kommt H&H in Verzug, kann der Kunde nach Ablauf einer H&H schriftlich zu setzenden,

angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrage zurücktreten, als schuldhaft Leistungen

innerhalb dieser Nachfrist noch nicht ausgeführt sind. Er kann statt des Rücktritts

Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern, soweit der Verzug von H&H oder seinen

Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei Fahrlässigkeit

beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf den von ihm nachzuweisenden im Zeitpunkt

des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden, maximal auf 0,5 % der vereinbarten

Vergütung für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt aber nicht mehr als 5 % der

vereinbarten Vergütung.

3. H&H ist zur Teilleistung berechtigt, soweit dem Kunden die Inanspruchnahme dieser

Teilleistung nicht unzumutbar ist.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

4. Erfüllungsort für die Leistungen von H&H und für die Zahlung ist Düsseldorf.

5. Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann ist.

6. Es gilt das am Sitz von H&H geltende deutsche Recht.

VI. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen

Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubte Handlung – auch soweit solche

Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Kunden stehen – werden

ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln

verursacht wurde.

2. Sämtliche Ansprüche gegen H. & H., gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens

ein Jahr nach Gefahrübergang auf den Käufer, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist

kürzer ist.

VII. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen

wirksam.

B) BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

In Ergänzung der Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten die nachfolgenden besonderen

Vertragsbedingungen.

I. Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Sicherheiten

a) Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben das Eigentum von H&H bis zur Erfüllung sämtlicher

Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten

Forderung. Dies gilt auch, wenn Zahlung auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen

Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Verzug ist, veräussern. Die Forderung des Kunden

aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an H&H abgetreten. Sie dienen

in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden

zusammen mit anderen, nicht von H&H verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der

Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweilig veräußerten

Vorbehaltsware. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu dem im

Fall des Verzugs des Kunden jederzeit zulässigen Widerruf von H&H einzuziehen.

c) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte ist H&H

unverzüglich zu benachrichtigen.

d) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um

mehr als 10 %, ist H&H auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach

seiner Wahl verpflichtet.

2. Gewährleistung

Für etwaige Mängel, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, haftet H&H wie folgt:

a) Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von

Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

b) Der Kunde hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen

Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen; die hierbei feststellbaren Mängel sind innerhalb

einer Ausschlußfrist von zwei Wochen schriftlich zu rügen. Bei Nichtkaufleuten besteht die Verpflichtung

zur Mängelanzeige binnen zwei Wochen nur für offensichtliche Mängel. Bei berechtigter Rüge wird

H&H all diejenigen Teile unentgeltlich nach ihrer Wahl ausbessern oder gegen Rücknahme der

mangelhaften neu liefern, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor

Gefahrübergangs liegenden Umstands unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt

werden, oder den Minderwert erstatten. Kommt H&H der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht

trotz Aufforderung und Fristsetzung schuldhaft nicht fristgerecht oder nicht vertragsgemäß nach,

steht dem Kunden das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl

Rückgängigmachung des Vertrages zu.

c) Das Recht des Kunden, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt nach Ablauf

eines Monats nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch H&H, spätestens sechs Monate

nach Auslieferung; für Ersatzstücke und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet

wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende

der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand. Vorstehende Regelungen gelten

nicht, soweit es sich um die Lieferung neu hergestellter Sachen handelt und der Kunde nicht Kaufmann

ist.

II. Sonderbedingungen bei Mieten

1. Versicherungsschutz

a) Der Kunde ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die das Risiko des Untergangs, der

Beschädigung, des Diebstahls sowie des sonstigen Verlustes des angemieteten Gegenstands abdeckt,

wobei die Versicherungssumme dem Neuwert des Gegenstandes zu entsprechen hat, sofern nicht

ausdrücklich eine Abdeckung lediglich des Wiederbeschaffungswertes mit H&H vereinbart ist. Der

Abschluß dieser Versicherung ist H&H auf Anforderung vor Mietbeginn durch Vorlage einer

Versicherungspolice nachzuweisen.

b) H&H ist berechtigt, bis zur Vorlage der Versicherungspolice den angemieteten Gegenstand

zurückzuhalten. Ist der Kunde mit der Vorlage einer Versicherungspolice in Verzug, so kann ihm

H&H für die Vorlage eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß H&H die Vorlage der

Police nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist ist H&H berechtigt,

Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

c) Sämtliche Rechte aus entsprechend abgeschlossenen Versicherungen tritt der Kunde an H&H ab.

Der Kunde zeigt die Abtretung bei Abschluß des Vertrages der Versicherung an.

2. Ersetzungsbefugnis

Wird H&H die Stellung des angemieteten Gegenstandes aus Gründen unmöglich, die H&H nicht zu

vertreten hat, so ist H&H berechtigt, den angemieteten Gegenstand durch einen gleichwertigen zu

ersetzen, soweit dies dem Vertragszweck nicht zuwider läuft und dem Kunden unzumutbar ist.

3. Gewährleistung

Die Haftung von H&H nach § 538 BGB ist ausgeschlossen. Gleichfalls werden die Rechte des Kunden

aus § 537 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde ist nicht Kaufmann.

III. Sonderbedingungen bei sonstigen Leistungen

1. Leistungsumfang

Sofern nicht vertraglich anderweitig vereinbart, hat der Kunde keinen Anspruch darauf, daß H&H die

Leistung durch einen konkreten Leistungsträger erbringt, so daß die Auswahl der Leistungsträger

ausschließlich bei H&H liegt.

2. Ersetzungsbefugnis

Ist der Leistungsträger nur in allgemeiner Art beschrieben, so ist H&H nur zur Erbringung einer

Leistung mittlerer Art und Güte verpflichtet. Sofern der Leistungsträger konkret beschrieben ist und

diese Leistung durch ein nicht von H&H zu vertretenden Umstand unmöglich wird, ist H&H berechtigt,

die Leistung durch einen gleichwertigen Leistungsträger erbringen zu lassen, soweit dies dem

Vertragszweck nicht zuwiderläuft und dem Kunden unzumutbar ist.